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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen:

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung und Leistungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

2. Sofern seitens des Verkäufers eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, ergibt sich der Inhalt und Umfang des Auftrages allein aus der Bestätigung.

3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

5. Der Verkäufer weist gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass sie über den Käufer nur für interne Zwecke personenbezogene Daten (Name, Anschrift) per EDV speichert.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind frei bleibend. Bestellungen und Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 30 Tagen annehmen. An Mustern, Prospekten, technischen Beschreibungen, Skizzen und ähnlichen Informationen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind keinesfalls als garantierte Eigenschaften zu betrachten.


§ 3 Preise

1. Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tage der Lieferung oder Leistung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird.

2. Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers ohne Verpackung, wenn nichts anderes in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Transportkosten sowie die Kosten für die Verpackungsentsorgung gehen zu Lasten des Käufers.

3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, welche zu dem am Tage der Lieferung oder Ausführung gültigen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet wird.


§ 4 Lieferung und Versand

1. Die von dem Verkäufer angegebenen Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr.

2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Gefahr der Versendung der Ware trägt der Käufer.

3. Rücksendungen sind nur nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Verkäufer erhebt bei Rücksendungen mindestens eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,— zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei größeren Rücksendungen werden die Kosten nach konkretem Aufwand berechnet.


§ 5 Abnahmen und Gefahrenübergang für erbrachte Leistungen / Montagen

1. Mit der Abnahme der erbrachten Leistung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

5. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.


§ 6 Mängelrüge, Mängelansprüche, Gewährleistung, Sicherheitsleistung und Haftung

1. Bei reiner Warenlieferung hat der Käufer offensichtliche Mängel der Ware nach Untersuchung gemäß §§ 377 HGB gegenüber dem Verkäufer unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich unter Vorlage eines Liefer- oder Kaufbelegs schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels gilt die Ware als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des Verkäufers ist beanstandete Ware frachtfrei an ihn zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

2. Der Verkäufer haftet und leistet Gewähr gemäß den nachfolgenden Ziffern nur dann, wenn die Mängelursache bereits beim Gefahrenübergang vorlag und nur, wenn die verkauften Produkte bestimmungsgemäß in Sonnenschutz-, Gebäudeschließ- oder Toranlagen eingesetzt werden, es sei denn, der Verkäufer stimmt ausdrücklich und schriftlich einer hiervon abweichenden Verwendung zu. Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen, wenn die Mängelursache darin besteht, dass Montage- und Einbauvorschriften oder Gebrauchsanweisungen nicht beachtet wurden, die Produkte überbelastet, überbeansprucht oder auseinander genommen wurden. Das Gleiche gilt bei nicht von dem Verkäufer vorgenommenen technischen Veränderungen oder bei Verbindung mit oder Verwendung von ungeeigneten Fremdteilen oder ungeeigneten Trägerprodukten. Die Installation muss fachgerecht ausgeführt sein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen erhöhter Aufwendungen zur Mängelbeseitigung, die z. B. dadurch entstehen, dass durch bauliche oder sonstige Maßnahmen beim Endverwender/Nutzer, die Zugänglichkeit für Instandsetzungen von Produkten oder Komponenten wesentlich erschwert ist. Bei Verwendung oder Einbau bestimmter Produkte oder Komponenten für oder in Isolierglaselemente sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dem Verkäufer muss vom Käufer Gelegenheit gegeben werden, das Vorliegen eines berechtigten Mangels zu überprüfen. Liegt kein berechtigter, von dem Verkäufer zu vertretender Mangel vor, sind die Überprüfungs- und Servicekosten vom Käufer zu tragen.

3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Abmessung und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei den, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

4. Bei Anfall von Schneid-, Auftau- und/ oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellen von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

5. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt hiervon ist die Haftung des Verkäufers wegen Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit), wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

6. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme von Montagen/ Bauleistungen ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungspflicht nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.

7. Gewährleistungsfristen sind nach VOB 2 Jahre, nach BGB 5 Jahre. Die Festlegung bedarf schriftlicher Vereinbarung, ansonsten gelten 2 Jahre nach VOB. Ausgenommen sind Teile, die einem Verschleiß durch Gebrauch unterliegen, z.B. mechanische Türschließer, Bänder usw., hier wird eine Gewährleistung von 6 Monaten nach Einbau gewährt. Die VOB schließt in §1, Absatz 2 die Lieferung und Montage maschineller Einrichtungen aus. Dazu gehören elektrische Verriegelungen oder mit Antrieben ausgerüstete Drehtüren, Automatiktüren, Torschranken und alle Arten Tore. Die Gewährleistung für elektrische und bewegliche Teile beträgt 6 Monate. Da Verglasungen der Bruchgefahr ausgesetzt sind und demzufolge mit Verschleißteilen gleichzusetzen sind, besteht für sie keine Gewährleistung.


§ 7 Zahlungen

1. Die Rechnungen für Warenlieferungen und Leistungen sind - soweit nicht anders vereinbart - zahlbar innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Verkäufers maßgebend. Leistungsort für Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers in Freital. Eine Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Gewährung von Skonto ist, dass das Konto des Käufers keine sonstigen, fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen, auch für Teilzahlungen, eingehalten werden.

2. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins, auf Nachweis auch höhere, berechnet.

3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer gegen Ansprüche des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der Gegenforderung des Käufers um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung in Form von Gutschriften handelt.

4. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ein Zurückhaltungsrecht nicht zu. Er ist jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung Sicherheit zu leisten, sei es durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Verfügung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 7, Abs. 2, Satz 2 gilt entsprechend.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 7, Abs. 2 und 3 auf die Verkäuferin tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

6. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.

7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter bezüglich der Vorbehaltsware sowie Leistungen oder abgetretener Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers, insoweit bestehende Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Mit der Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.


§ 9 Sonstiges

1. Für Verträge mit Kaufleuten und für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.